§ 1 Grundsätze
1. Die am 23. April 1955 in Händels Geburtsstadt gegründete
Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft (GFHG) ist eine internationale Vereinigung. Sie hat ihren Sitz
in Halle (Saale), Bundesrepublik Deutschland. Sie erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
Vereinsregister zu Halle (Saale) unter der Nr. 222.
2. Die Gesellschaft unterhält im Händel-Haus zu Halle (Saale) eine
Geschäftsstelle. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Alle ihr zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen
Ziele und Aufgaben zu verwenden. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem
Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, die allseitige Erforschung des Lebens
und Schaffens Georg Friedrich Händels nach Kräften zu initiieren, zu fördern und selbst zu
betreiben. Sie verfolgt aufmerksam die Händel-Forschung und -Pflege in aller Welt und unterstützt
diese nach ihren Möglichkeiten, besonders alle Bemühungen, Händels Werk den Menschen unverfälscht
zu erschließen und nahezubringen.
2. Zu diesem Zweck fördert sie die Verbreitung seiner Werke in authentischen
Ausgaben, insbesondere durch die Edition der Hallischen Händel-Ausgabe (als kritische
Gesamtausgabe) und die Herausgabe des Händel-Jahrbuches als wissenschaftlich-publizistisches Organ
der Gesellschaft sowie durch weitere Veröffentlichungen, die von ihr herausgegeben werden bzw. in
ihrem Auftrag erscheinen.
3. Der gleichen Zielsetzung dienen Anregungen zu stilgerechten Aufführungen von
Händels Werken sowie die Veranstaltung von regionalen und internationalen Kongressen, Konferenzen,
Kolloquien und Einzelveranstaltungen wissenschaftlichen und musikpraktischen Charakters. Ein
weiteres Anliegen sieht die Gesellschaft darin, die wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben,
die sich aus der Pflege des Händelschen Gesamtschaffens für die Gegenwart ergeben, wahrzunehmen und
Forschungsergebnisse für die Praxis nutzbar zu machen. In diesem Sinne unterstützt sie die seit
1952 alljährlich von der Stadt Halle (Saale) veranstalteten Händel-Festspiele, indem sie beratend
an der Vorbereitung und Durchführung sowie an der langfristigen Konzipierung teilnimmt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person, die an der Verwirklichung der Ziele der
Gesellschaft interessiert ist und die Satzung anerkennt, kann Mitglied der Gesellschaft werden.
2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch das Präsidium, das sie
nicht ohne Begründung ablehnen darf.
Im Streitfalle kann eine Überweisung des Antrages an den Vorstand oder an die
Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine vom Präsidenten oder vom
geschäftsführenden Präsidiumsmitglied unterzeichnete Mitgliedskarte beurkundet.
4. Die Mindesthöhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird vom Präsidium
festgelegt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Jedes Mitglied kann an das
Präsidium einen formlosen Antrag auf Ermäßigung oder zeitweilige Erlassung des Mitgliedsbeitrages
stellen. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres einzuzahlen.
Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Verzug sind, haben keinen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer
Mitgliedsrechte.
5. Die Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Möglichkeiten der Gesellschaft
jährlich eine Mitgliedsgabe, in der Regel das Händel-Jahrbuch. Außerdem werden ihnen bevorzugte
Teilnahmemöglichkeiten an den Veranstaltungen der Gesellschaft und zu den Händelfestspielen in
Halle gewährt.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium und tritt
zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft, in dem der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
8. Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre im
Rückstand sind, gegen die Ziele der Gesellschaft verstoßen oder ihrem Ansehen und damit der
Wirksamkeit schaden, können durch Präsidiumsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Dies wird den Betroffenen in schriftlicher Form bekannt gemacht. Einsprüche haben ebenfalls
schriftlich zu erfolgen. Wird der Einspruch vom Präsidium nicht akzeptiert, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
9. Personen, die sich große Verdienste um die Verwirklichung der Ziele der
Gesellschaft erworben haben, können durch das Präsidium zu Ehren-mitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit. Sie werden zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen.
§ 4 Internationale Arbeitsweise der Gesellschaft
1. Als internationale Vereinigung bemüht sich die Gesellschaft um Kontakte zu
allen anderen ihr bekannten Händel-Gesellschaften, auch wenn sie nicht korporatives Mitglied der
Gesellschaft sind, und arbeitet nach ihren Möglichkeiten mit diesen im Sinne von § 2 dieser Satzung
zusammen.
2. Außerhalb Deutschlands ansässige Mitglieder der Gesellschaft können in ihren
Heimatländern Sektionen der Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft bilden. Eine solche Sektion muss
mindestens fünfzehn Mitglieder zählen.
Die Sektionen sind keine selbständigen Vereine, sondern ihre Mitglieder gehören mit allen
Rechten und Pflichten der Gesellschaft an. Die Zugehörigkeit zu nationalen Sektionen beruht auf
einer freiwilligen Erklärung, zu der kein Mitglied gezwungen werden kann. Die Einzelmitgliedschaft
zur Gesellschaft wird davon nicht berührt.
3. Die nationalen Sektionen können unter sich einen Vorsitzenden, oder - bei
entsprechenden Mitgliederzahlen - einen Vorstand wählen. Dieser Vorsitzende ist nicht automatisch
Mitglied des Vorstandes der GFHG, kann jedoch mit beratender Stimme zu dessen Sitzungen eingeladen
werden. Er hat die Pflicht, das Präsidium der GFHG über die Zusammensetzung seiner Sektion und
deren Aktivitäten im Sinne der Gesellschaftsziele zu informieren.
4. Jede Sektion kann mit Genehmigung des Präsidiums eigene Veranstaltungen unter
dem Namen der Gesellschaft innerhalb ihres nationalen Einzugsbereiches durchführen. Sie ist darüber
dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Andererseits kann die Gesellschaft im Bereich
einer von ihr anerkannten Sektion nur mit deren Einverständnis öffentlich aktiv werden.
§ 5 Organe
1. Die Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und das Präsidium
- die Revisionskommission,
- das Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe.
2. Die Wahrnehmung sämtlicher Funktionen in den Organen der Gesellschaft ist
ehrenamtlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der GFHG. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel während der Händel-Festspiele in Halle,
statt. Die Einberufung erfolgt rechtswirksam durch die vier Wochen vorher an alle Mitglieder
versandte Einladung des Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung.
Auf Antrag von wenigstens 100 Mitgliedern sind außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen damit vom
Präsidium beauftragten Präsidiumsmitglied geleitet.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
Ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Ausnahmen bilden Satzungsänderungen (§ 10) und Auflösung der Gesellschaft (§
11). Für wesentliche, die Entwicklung der Gesellschaft bestimmende Entscheidungen sind auf Antrag
von mindestens 100 Mitgliedern auch Briefabstimmungen möglich.
4. Die Mitgliederversammlung
- wählt die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission für
die Dauer von vier Jahren,
- bestätigt Ernennungen zum Ehrenmitglied,
- nimmt den Bericht des Präsidiums über die Arbeit der Gesellschaft
sowie den Bericht der Revisionskommission entgegen und nimmt dazu Stellung,
- gibt Anregungen und fasst Beschlüsse über die Arbeit der Gesellschaft mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
- genehmigt Beschlüsse des Präsidiums oder des Vorstandes, die der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung überwiesen wurden,
- kann vom Vorstand Auskunft über alle die Gesellschaft betreffenden
Angelegenheiten verlangen,
- erteilt dem Vorstand und der Revisionskommission Entlastung,
- beschließt in Streitfällen über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern,
- wirkt bei Satzungsänderungen (§ 10) und bei der Auflösung der
Gesellschaft (§ 11) mit.
§ 7 Vorstand und Präsidium
1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwanzig Mitgliedern. Vorsitzender des
Vorstandes ist der jeweilige Präsident.
2. Der Vorstand tritt mindestens jährlich einmal, in der Regel während der
Händel-Festspiele in Halle auf Einladung des Präsidenten zur Beratung und Beschlussfassung
zusammen. Die Tagesordnung sowie die sonstigen Beratungsgegenstände und etwaigen Anträge sind den
Mitgliedern des Vorstandes spätestens drei Wochen vor der Sitzung mitzuteilen. Die an der Teilnahme
verhinderten Mitglieder haben die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Punkten der
Tagesordnung sowie zu vorliegenden Anträgen.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit das
Präsidium. Dieses besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem wissenschaftlichen
Sekretär, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
Das Präsidium kann eines seiner Mitglieder zum Geschäftsführer bestimmen.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten bzw. dem
geschäftsführenden Präsidiumsmitglied (falls letzterer benannt wurde - s. Abs. 3), dem
Schatzmeister und dem wissenschaftlichen Sekretär. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
Für sämtliche finanziellen Aktionen bedarf der Schatzmeister der Bestätigung einer weiteren
der von Präsidium dafür bestimmten Personen.
5. Der wissenschaftliche Sekretär hat vorwiegend die wissenschaftlichen und
künstlerischen Aufgaben der Gesellschaft zu planen und zu organisieren. Das betrifft u. a. die
Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlicher und musikalischer Veranstaltungen, die im Auftrag
und unter Mitwirkung der Gesellschaft stattfinden, ferner ist er als Schriftleiter des
Händel-Jahrbuchs tätig und hat Sitz und Stimme im Edititorial Board der Hallischen
Händel-Ausgabe (§ 9).
Der wissenschaftliche Sekretär ist verantwortlich für die inhaltliche Gestaltung sowie die
Realisierung der in der Satzung festgelegten und von den Gremien der Gesellschaft präzisierten und
aktualisierten Ziele und Aufgaben. Er sorgt für die Anfertigung von Protokollen über die
Präsidiums-, Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
6. Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Zwei seiner
Mitglieder können seine Einberufung verlangen.
7. Die Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihrer
Funktion, bis die Neuwahl des Präsidiums erfolgte. Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.
Sollte ein Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium ausscheiden, ist bei Bedarf die Kooptation
einer anderen Person bis zur nächsten Wahl möglich. Eine solche Kooptation bedarf der Bestätigung
durch den Vorstand auf dessen nächstfolgender Sitzung.
§ 8 Revisionskommission
1. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversamm-lung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von vier
Jahren gewählt.
2. Die Revisionskommission prüft das Geschäftsgebaren des Präsidiums und der
Geschäftsstelle, insbesondere die Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der
finanziellen Mittel und des übrigen Vermögens der Gesellschaft sowie die Erfüllung der
Beitragszahlungspflicht der Mitglieder. Sie erstattet der Mitgliederversammlung und dem Vorstand
jährlich den Revisionsbericht und stellt in den Jahren der Neuwahl des Vorstandes den Antrag an die
Mitgliederversammlung auf Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsstelle.
§ 9 Das Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe
1. Das Editorial Board arbeitet nach der für seine Tätigkeit erlassenen und vom
Vorstand bestätigten Arbeitsordnung und tritt in der Regel zweimal jährlich zur Beratung zusammen.
2. Um die angestrebte internationale Wirksamkeit der Edition der Hallischen
Händel-Ausgabe zu gewährleisten, wird dem Handel Institute London sowie der American Handel Society
(Sitz: College Park, Maryland) das Recht eingeräumt, in Abstimmung mit dem Präsidium jeweils zwei
Vertreter ihrer Organisationen in das Editorial Board zu delegieren.
Die weiteren Mitglieder des Editorial Boards der Hallischen Händel-Ausgabe werden auf der
Grundlage von Vorschlägen des wissenschaftlichen Sekretärs durch das Präsidium berufen.
3. Das Präsidium wird in dem Editorial Board durch den wissenschaftlichen Sekretär
vertreten.
§ 10 Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Nach Annahme ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich, die ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden muss.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft
1. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit jeweils Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen
Mitgliedern zugesandt werden.
2. Im Fall der Auflösung ist ein vorhandenes Vermögen der Gesellschaft durch
Beschluss des Vorstandes solchen Institutionen zuzuführen, die sich um die Händel-Forschung und
-pflege besondere Verdienste erwarben und die es den satzungsmäßigen Zwecken der Gesellschaft
entsprechend zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Mitglieder der Gesellschaft haben
keinen Rechtsanspruch auf Teile des Vermögens.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 9. Juni 1991 in Kraft und ersetzt das Statut von 1967.


