SATZUNG DER GEORG-FRIEDRICH-HÄNDEL-GESELLSCHAFT E. V.
INTERNATIONALE VEREINIGUNG, SITZ HALLE (SAALE)
§ 1 Grundsätze
1. Die am 23. April 1955 in Händels Geburtsstadt gegründete
Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft (GFHG) ist eine internationale Vereinigung. Sie hat ihren Sitz
in Halle (Saale), Bundesrepublik Deutschland. Sie erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
Vereinsregister zu Halle (Saale) unter der Nr. 222.
2. Die Gesellschaft unterhält im Händel-Haus zu Halle (Saale) eine Geschäftsstelle. Ihr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
der Händel-Forschung und -Pflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Erfüllung der im §2 dargestellten Aufgaben. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, die allseitige Erforschung des Lebens und
Schaffens Georg Friedrich Händels nach Kräften zu initiieren, zu fördern und selbst zu betreiben.
Sie verfolgt aufmerksam die Händel-Forschung und -Pflege in aller Welt und unterstützt diese nach
ihren Möglichkeiten, besonders alle Bemühungen, Händels Werk den Menschen unverfälscht zu
erschließen und nahezubringen.
2. Zu diesem Zweck fördert sie die Verbreitung seiner Werke in authentischen Ausgaben,
insbesondere durch die Edition der Hallischen Händel-Ausgabe (als kritische Gesamtausgabe) und die
Herausgabe des Händel-Jahrbuches als wissenschaftlich-publizistisches Organ der Gesellschaft sowie
durch weitere Veröffentlichungen, die von ihr herausgegeben werden bzw. in ihrem Auftrag
erscheinen.
3. Der gleichen Zielsetzung dienen Anregungen zu stilgerechten Aufführungen von Händels
Werken sowie die Veranstaltung von regionalen und internationalen Kongressen, Konferenzen,
Kolloquien und Einzelveranstaltungen wissenschaftlichen und musikpraktischen Charakters. Ein
weiteres Anliegen sieht die Gesellschaft darin, die wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben,
die sich aus der Pflege des Händelschen Gesamtschaffens für die Gegenwart ergeben, wahrzunehmen und
Forschungsergebnisse für die Praxis nutzbar zu machen. In diesem Sinne unterstützt sie die seit
1952 alljährlich von der Stadt Halle (Saale) veranstalteten Händel-Festspiele, indem sie beratend
an der Vorbereitung und Durchführung sowie an der langfristigen Konzipierung teilnimmt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person, die an der Verwirklichung der Ziele der
Gesellschaft interessiert ist und die Satzung anerkennt, kann Mitglied der Gesellschaft werden.
2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch das Präsidium, das sie nicht ohne
Begründung ablehnen darf. Im Streitfalle kann eine Überweisung des Antrages an den Vorstand oder an
die Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine vom Präsidenten oder vom
geschäftsführenden Präsidiumsmitglied unterzeichnete Mitgliedskarte beurkundet.
4. Die Mindesthöhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird vom Präsidium
festgelegt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Jedes Mitglied kann an das
Präsidium einen formlosen Antrag auf Ermäßigung oder zeitweilige Erlassung des Mitgliedsbeitrages
stellen. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres einzuzahlen.
Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Verzug sind, haben keinen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer
Mitgliedsrechte.
5. Die Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Möglichkeiten der Gesellschaft jährlich eine
Mitgliedsgabe, in der Regel das Händel-Jahrbuch. Außerdem werden ihnen bevorzugte
Teilnahmemöglichkeiten an den Veranstaltungen der Gesellschaft und zu den Händelfestspielen in
Halle gewährt.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium und tritt zum Ende des
Geschäftsjahres in Kraft, in dem der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
8. Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre im Rückstand sind,
gegen die Ziele der Gesellschaft verstoßen oder ihrem Ansehen und damit der Wirksamkeit schaden,
können durch Präsidiumsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dies wird den
Betroffenen in schriftlicher Form bekannt gemacht. Einsprüche haben ebenfalls schriftlich zu
erfolgen. Wird der Einspruch vom Präsidium nicht akzeptiert, entscheidet die Mitgliederversammlung.
9. Personen, die sich große Verdienste um die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft
erworben haben, können durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf
der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie
werden zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen.
§ 4 Internationale Arbeitsweise der Gesellschaft
1. Als internationale Vereinigung bemüht sich die Gesellschaft um Kontakte zu allen anderen
ihr bekannten Händel-Gesellschaften, auch wenn sie nicht korporatives Mitglied der Gesellschaft
sind, und arbeitet nach ihren Möglichkeiten mit diesen im Sinne von § 2 dieser Satzung zusammen.
2. Außerhalb Deutschlands ansässige Mitglieder der Gesellschaft können in ihren
Heimatländern Sektionen der Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft bilden. Eine solche Sektion muss
mindestens fünfzehn Mitglieder zählen. Die Sektionen sind keine selbständigen Vereine, sondern ihre
Mitglieder gehören mit allen Rechten und Pflichten der Gesellschaft an. Die Zugehörigkeit zu
nationalen Sektionen beruht auf einer freiwilligen Erklärung, zu der kein Mitglied gezwungen werden
kann. Die Einzelmitgliedschaft zur Gesellschaft wird davon nicht berührt.
3. Die nationalen Sektionen können unter sich einen Vorsitzenden, oder – bei entsprechenden
Mitgliederzahlen – einen Vorstand wählen. Dieser Vorsitzende ist nicht automatisch Mitglied des
Vorstandes der GFHG, kann jedoch mit beratender Stimme zu dessen Sitzungen eingeladen werden. Er
hat die Pflicht, das Präsidium der GFHG über die Zusammensetzung seiner Sektion und deren
Aktivitäten im Sinne der Gesellschaftsziele zu informieren.
4. Jede Sektion kann mit Genehmigung des Präsidiums eigene Veranstaltungen unter dem Namen
der Gesellschaft innerhalb ihres nationalen Einzugsbereiches durchführen. Sie ist darüber dem
Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Andererseits kann die Gesellschaft im Bereich einer
von ihr anerkannten Sektion nur mit deren Einverständnis öffentlich aktiv werden.
§ 5 Organe
1. Die Organe der Gesellschaft sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand und das Präsidium,
– die Revisionskommission,
– das Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe.
2. Die Wahrnehmung sämtlicher Funktionen in den Organen der Gesellschaft ist ehrenamtlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der GFHG. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel während der Händel-Festspiele in Halle,
statt. Die Einberufung erfolgt rechtswirksam durch die vier Wochen vorher an alle Mitglieder
versandte Einladung des Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag von wenigstens 100
Mitgliedern sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen damit vom Präsidium
beauftragten Präsidiumsmitglied geleitet.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ordnungsgemäß
eingeladene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Ausnahmen bilden Satzungsänderungen (§ 10) und Auflösung der Gesellschaft (§ 11). Für
wesentliche, die Entwicklung der Gesellschaft bestimmende Entscheidungen sind auf Antrag von
mindestens 100 Mitgliedern auch Briefabstimmungen möglich.
4. Die Mitgliederversammlung
– wählt die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission für die Dauer von vier
Jahren,
– bestätigt Ernennungen zum Ehrenmitglied,
– nimmt den Bericht des Präsidiums über die Arbeit der Gesellschaft sowie den Bericht der
Revisionskommission entgegen und nimmt dazu Stellung,
– gibt Anregungen und fasst Beschlüsse über die Arbeit der Gesellschaft mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
– genehmigt Beschlüsse des Präsidiums oder des Vorstandes, die der Mitgliederversammlung zur
Entscheidung überwiesen wurden,
– kann vom Vorstand Auskunft über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten
verlangen,
– erteilt dem Vorstand und der Revisionskommission Entlastung,
– beschließt in Streitfällen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
– wirkt bei Satzungsänderungen (§ 10) und bei der Auflösung der Gesellschaft (§ 11) mit.
§ 7 Vorstand und Präsidium
1. Der Vorstand besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Vorsitzender des Vorstandes ist der
jeweilige Präsident. Zur Sicherung der internationalen Wirksamkeit und der Publikationstätigkeit
der Gesellschaft ist der gewählte Vorstand berechtigt, zusätzlich bis zu drei Händel-Experten und
einen Vertreter des die Hallische Händel-Ausgabe betreuenden Verlags in den Vorstand zu kooptieren.
2. Der Vorstand tritt mindestens jährlich einmal, in der Regel während der Händel-Festspiele
in Halle auf Einladung des Präsidenten zur Beratung und Beschlussfassung zusammen. Die Tagesordnung
sowie die sonstigen Beratungsgegenstände und etwaigen Anträge sind den Mitgliedern des Vorstandes
spätestens drei Wochen vor der Sitzung mitzuteilen. Die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder
haben die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Punkten der Tagesordnung sowie zu
vorliegenden Anträgen.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit das Präsidium. Dieses
besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem wissenschaftlichen Sekretär, dem
Schatzmeister und einem Beisitzer. Das Präsidium kann eines seiner Mitglieder zum Geschäftsführer
bestimmen.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten bzw. dem
geschäftsführenden Präsidiumsmitglied (falls letzteres benannt wurde – s. Abs. 3), dem
Schatzmeister und dem wissenschaftlichen Sekretär. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Für sämtliche finanziellen Aktionen bedarf der Schatzmeister der Bestätigung
einer der weiteren vom Präsidium dafür bestimmten Personen.
5. Der wissenschaftliche Sekretär hat vorwiegend die wissenschaftlichen und künstlerischen
Aufgaben der Gesellschaft zu planen und zu organisieren. Das betrifft u. a. die Vorbereitung und
Durchführung wissenschaftlicher und musikalischer Veranstaltungen, die im Auftrag und unter
Mitwirkung der Gesellschaft stattfinden, ferner ist er als Schriftleiter des Händel-Jahrbuchs tätig
und hat Sitz und Stimme im Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe (§ 9). Der
wissenschaftliche Sekretär ist verantwortlich für die inhaltliche Gestaltung sowie die Realisierung
der in der Satzung festgelegten und von den Gremien der Gesellschaft präzisierten und
aktualisierten Ziele und Aufgaben. Er sorgt für die Anfertigung von Protokollen über die
Präsidiums-, Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
6. Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Zwei seiner Mitglieder können
seine Einberufung verlangen.
7. Die Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihrer Funktion, bis
die Neuwahl des Präsidiums erfolgte. Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Sollte ein
Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium ausscheiden, ist bei Bedarf die Kooptation einer anderen
Person bis zur nächsten Wahl möglich. Eine solche Kooptation bedarf der Bestätigung durch den
Vorstand auf dessen nächstfolgender Sitzung.
§ 8 Revisionskommission
1. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von vier
Jahren gewählt.
2. Die Revisionskommission prüft das Geschäftsgebaren des Präsidiums und der
Geschäftsstelle, insbesondere die Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der
finanziellen Mittel und des übrigen Vermögens der Gesellschaft sowie die Erfüllung der
Beitragszahlungspflicht der Mitglieder. Sie erstattet der Mitgliederversammlung und dem Vorstand
jährlich den Revisionsbericht und stellt in den Jahren der Neuwahl des Vorstandes den Antrag an die
Mitgliederversammlung auf Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsstelle.
§ 9 Das Editorial Board der Hallischen Händel-Ausgabe
1. Das Editorial Board arbeitet nach der für seine Tätigkeit erlassenen und vom Vorstand
bestätigten Arbeitsordnung und tritt in der Regel zweimal jährlich zur Beratung zusammen.
2. Um die angestrebte internationale Wirksamkeit der Edition der Hallischen Händel-Ausgabe
zu gewährleisten, wird dem Handel Institute London sowie der American Handel Society (Sitz: College
Park, Maryland) das Recht eingeräumt, in Abstimmung mit dem Präsidium jeweils zwei Vertreter ihrer
Organisationen in das Editorial Board zu delegieren. Die weiteren Mitglieder des Editorial Boards
der Hallischen Händel-Ausgabe werden auf der Grundlage von Vorschlägen des wissenschaftlichen
Sekretärs durch das Präsidium berufen.
3. Das Präsidium wird in dem Editorial Board durch den wissenschaftlichen Sekretär
vertreten.
§ 10 Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes
mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Nach Annahme ist die Genehmigung der
Mitgliederversammlung erforderlich, die ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden muss.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft
1. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit jeweils Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Antrag auf Auflösung muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt
werden.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des Vorstandes solchen steuerbegünstigten juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuzuführen, die
sich um die Händel-Forschung und -Pflege besondere Verdienste erwarben und die es den
satzungsmäßigen Zwecken der Gesellschaft entsprechend zu verwenden haben. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden. Mitglieder der Gesellschaft haben keinen Rechtsanspruch auf Teile des Vermögens.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Satzungsänderung durch die
Mitgliederversammlung am 9. Juni 1991 in Kraft und ersetzt das Statut von 1967.